ALS FUSSGÄNGER DEN FÜHRERSCHEIN VERLIEREN – URBAN LEGEND ODER REALITÄT?

Die Geschichte, wie jemandem, der betrunken die Straße überquert, der Führerschein entzogen wird hat vermutlich jeder schon einmal gehört. Doch was ist dran an der Legende? 
Wie die meisten Märchen hat auch dieses einen wahren Kern. Ein Urteil ( AZ.: 3 L 823/12.MZ ) vom Verwaltungsgericht Mainz bestätigt das. So wurde einem Mann, der auf einem Volksfest festgenommen wurde, der Führerschein entzogen, weil er 3,0 Promille hatte. Doch wie kann das sein, wo er sich doch überhaupt nicht am Straßenverkehr beteiligte?

Der §111a der StPO besagt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn dringende Gründe für eine Annahme vorhanden sind, dass eine Person sich nach §69 StGB strafbar machen wird.
In der Begründung gibt das Gericht an, dass man ab einem Promillewert von 1,6‰ von einer „überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung“ ausgehen kann, die mit einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik einhergeht. Das wiederum birgt die Gefahr von Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr. Es gibt also eine begründete Annahme, dass die betreffende Person auch betrunken Auto fahren und damit eine Gefährdung für den Straßenverkehr sein wird.

Allein die Festnahme und der hohe Promillewert widerlegen natürlich nicht die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie können aber zum Anlass genommen werden, um eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu fordern. Wird diese dann verweigert, wie von dem Mann im oben genannten Fall, so kann ein Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden.

Also kein Grund zur Panik wenn man betrunken der Polizei begegnet. Wer nicht alkoholkrank ist hat nichts zu befürchten. Denn zum einen kommt man dann nicht über 1,6 Promille und außerdem muss man auch eventuelle Nachtests nicht fürchten.

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